Der spezielle Artenschutz ergibt sich Europarechtlich aus den Artikeln 12 bis 16 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) und ist in Deutschland durch die §§ 44 bis 47 BNatSchG geregelt. Demnach unterliegen besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dem Tötungs- und Störungsverbot sowie dem Zerstörungsverbot ihrer Lebens- und Fortpflanzungsstätten.
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wird untersucht, ob durch ein Vorhaben derartige Verbotstatbestände erfüllt sein können. Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen können die artenschutzrechtlichen Verbote jedoch auf dem Wege einer Ausnahme bewältigt werden. Hierbei ist u.a. abzusichern, dass der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert wird. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen wird oftmals die Realisierung von vorgezogenen Maßnahmen angestrebt.
Die Untersuchung der (möglicherweise) betroffenen Arten erfordert eine ausgezeichnete Kenntnis ihrer Ökologie. StegnerPlan ist in diesem Zusammenhang auf die Untersuchung von xylobionten Käferarten der FFH-Richtlinie (Eremit/Juchtenkäfer, Heldbock, Hirschkäfer, Alpenbock und weitere) spezialisiert. Für weitere Arten der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie besteht eine enge Zusammenarbeit mit einschlägigen Spezialisten.