Alte Bäume in Siedlungen und Landschaft
Was tun bei Bauvorhaben?
Alte Alleen, Baumreihen, Streuobstwiesen oder alte Bäume in Parks oder Wäldern sind nicht nur schöne Elemente unserer Kulturlandschaft, sondern auch Lebensräume zahlreicher Tierarten. Solche alten Bäume gehen häufig durch Verkehrssicherung, Bau- und Infrastrukturmaßnahmen oder forstliche Bewirtschaftung schneller verloren, als neue Bäume dieses Alter und entsprechende Dimensionen erreichen. Deshalb sind viele an alte Bäume gebundene Tierarten selten geworden.
Einige dieser Tierarten, zum Beispiel baumbewohnende Käfer stehen deshalb unter europaweit unter strengem Schutz (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie Bundesnaturschutzgesetz). Juchtenkäfer, Hirschkäfer und Heldbock fungieren dabei als Schirmarten, von deren Schutz viele weitere Arten an und in Bäumen profitieren. Werden alte Bäume gefällt, verlieren all diese Arten ihre Lebensstätten.
Das Problem:
Verschiedene Bau- und Infrastrukturmaßnahmen in Deutschland haben sich bereits verzögert, weil die durch die FFH-Richtlinie geschützten Käferarten in alten Bäumen und Baumstubben nicht beachtet oder artenschutzrechtliche Regelungen nicht oder zu spät umgesetzt wurden.
Eine Frage der Planungssicherheit
Die Planungssicherheit eines Vorhabens hängt im Genehmigungsverfahren entscheidend von einer artenschutzrechtlich fundierten Grundlage ab. Für alte Bäume und Gehölzbestände sind insbesondere darzulegen:
- Ermittlung der zu prüfenden Arten in den zur Fällung vorgesehenen Bäume bzw. zur Beseitigung vorgesehenen Gehölzbeständen.
- In welcher Art und in welchem Umfang werden die einzelnen Arten durch das Vorhaben beeinträchtigt? Wie sind die Auswirkungen auf die Populationen dieser Arten zu beurteilen? Werden Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt?
- Wie ist der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen betroffener Arten?
- Welche Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von streng geschützten Arten sind im Projekt möglich und müssen festgelegt werden?
- Welche artspezifisch gestalteten Ausgleichsmaßnahmen sind notwendig und möglich bzw. liegen ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für das Ausnahmeverfahren vor?